Hotelarmband muss nicht getragen werden!

Ein Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Die Leistungen des Hotels umfassten neben der Unterbringung Vollpension, bei der alle Mahlzeiten, Imbisse sowie alle lokalen Getränke bis Mitternacht und Tafelwein zum Abendessen gehörten. Bei ihrer Ankunft sollten die Gäste ein hellgrünes Plastikarmband befestigen, das sie beim Empfang der Mahlzeiten und Getränke als Hotelgäste ausweisen sollte. Einige Touristen weigerten sich, das Armband, das ohne Zerstörung nicht abgelegt werden konnte, zu tragen. Die Hotelleitung zeigte sich rigoros und schloß die Gäste von sämtlichen Mahlzeiten aus. Diese zogen schließlich aus dem Hotel aus und verlangten den Ersatz des Reisepreises. Die Richter beim Landgericht Frankfurt zeigten Verständnis für die Hotelgäste. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, dass Hotelgäste solche Armbänder während ihres gesamten Urlaubs tragen sollten, lag nicht vor. Im Reiseprospekt wurde darauf nicht hingewiesen. Das Gericht erkannte ein durchaus berechtigtes Interesse des Hoteliers, seine Gäste bei der Erbringung der Hotelleistungen leicht identifizieren zu können. Andererseits sah das Gericht eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung darin, dass die Armbänder weder zum Schlafen und Waschen noch zum Sonnenbaden abgenommen werden konnten. Entscheidend war schließlich, dass in dem Tragen der nicht abnehmbaren Armbänder eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Hotelgäste gesehen wurde. Durch das Anlegen der Armbänder sollte erreicht werden, dass die individuelle Persönlichkeit der Gäste hinter der Kennzeichnung zurücktritt. Das mussten die Hotelgäste nicht hinnehmen.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 07.11.1996, 2/24 S 5/96, NJW 1997, 2246

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